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Einkünfte selbstständiger Arbeit

Ärztinnen und Ärzte erzielen grundsätzlich als freiberuflich tätige Personen Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ und nicht aus „Gewerbebetrieb“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes). Der Charakter der freiberuflichen Tätigkeit eines Arztes ändert sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dadurch nicht, dass der Arzt/die Ärztin einen Kollegen beschäftigt. Lässt der Arzt/die Ärztin ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen, bleibt es bei der Freiberuflichkeit (und damit bei der Gewerbesteuerfreiheit), solange die Leistungen den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ tragen.

Der Fall

Im Streitfall übte eine Ärzte-GbR Anästhesieleistungen im Rahmen eines mobilen Anästhesiebetriebes in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen. Dabei führten die Ärzte die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten selbst durch und legten die Behandlungsmethoden individuell und bedarfsweise selbst fest. Außerdem blieb die Behandlung „problematischer Fälle“ den selbstständig tätigen Ärzten selbst vorbehalten. Nur für einfache Fälle beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin. Wegen dieser stufte das Finanzamt die Tätigkeit der GbR insgesamt als Gewerbebetrieb ein.

Stempel der Persönlichkeit

Der BFH folgte dem nicht. Aus den Umständen, dass die selbstständigen Ärzte die Voruntersuchungen selbst durchführten und auch die schwierigen Fälle selbst behandelten, sah der BFH die Voraussetzung dafür, dass die Anästhesieleistungen den „Stempel ihrer Persönlichkeit“ trugen. Die Honorare waren somit als freiberufliche selbstständige Tätigkeit im Rahmen dieser Einkunftsart einzustufen (Urt. v. 16.07.2014, VIII R 41/12; veröffentlicht am 07.01.2015). Gewerbesteuerforderungen des Finanzamtes wehren Ärztinnen und Ärzte, die Arbeitgeber sind, am besten dadurch ab, dass sie die Patienten selbst untersuchen und die Behandlungsmethoden festlegen und nur die Durchführung der Behandlungen ggf. delegieren.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: vizafoto- Fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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