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Neues Gesetz soll illegale Praktiken unterbinden

Aktuelle Rechtsprechung

Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat niedergelassene bzw. für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen angesehen (Beschluss vom 29.3.2012 - GSSt 2/11). Die unmittelbare Folge ist, dass die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuches für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind.

Gesetzentwurf

Die Bundesregierung plant daher eine Gesetzesänderung. In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ geht es vor allem um die Anpassung der einschlägigen Vorschriften im Strafgesetzbuch. Es sollen zwei neue Vorschriften in das Strafgesetzbuch eingefügt werden. Nach § 299a StGB-E soll mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt“. Bestraft soll auch werden, wer einem „Angehörigen eines Heilberufs … im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ihn oder einen anderen … in unlauterer Weise bevorzuge“ (§ 299b Abs. 1 StGB-E).

Personenkreis

Von den neuen Strafrechtsvorschriften sind nicht nur Ärztinnen und Ärzte erfasst. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Angehörigen aller Heilberufe erfasst werden, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung absolviert haben. Das Gesetz unterscheidet ferner zwischen einfachen und besonders schweren Fällen der Bestechlichkeit. Letztere liegen vor, wenn ein Angehöriger eines Heilberufs Vorteile großen Ausmaßes erlangt hat oder die Korruptionen gewerbsmäßig betreibt oder einer Bande angehört.

Übergreifende Zusammenarbeit

Der Gesetzentwurf enthält auch umfassende Änderungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Neuregelungen in § 81 a SGB V sollen unter anderem  eine übergreifende Zusammenarbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen stärken und bisher auf freiwilliger Basis geführte Kooperationen auf eine gesetzliche Grundlage stellen.

Stand: 25. Februar 2016

Bild: Aycatcher - fotolia.com

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