bypass_blocks_title
Inhalt
/steuernews/spezialwissen_%C3%A4rzte/

Gewerbesteuer

Ein Klinikbetreiber wendete sich gegen den jüngsten Beitragsbescheid von der Industrie- und Handelskammer (IHK). Der Betreiber erwiderte, er würde für den überwiegenden Teil seines Geschäftsbetriebs nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Lediglich die Nebenbetriebe wie Cafeteria, Vermietungsleistungen und Leistungen des ambulanten Pflegedienstes würden der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Beitragsberechnung sei daher nur derjenige Teil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu berücksichtigen, der nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Die betreffende IHK folgte dem nicht und berechnete den Kammerbeitrag aus den Kennzahlen für den gesamten Klinikbetrieb.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Auffassung der IHK bekräftigt. Die Behörde darf der Berechnung ihrer Beiträge einer kammerzugehörigen Klinik die Kennzahlen des gesamten Unternehmens zugrunde legen. Unerheblich ist, ob die Klinik für den Krankenhausbetrieb von der Gewerbesteuer befreit ist (Urteil vom 7.12.2016, 10 C 11.15).

Stand: 27. Februar 2017

Bild: Andrei Tsalko - fotolia.com

Über uns: Mit uns sind Sie gut beraten! Wir bieten Steuerberatung und Wirtschaftprüfung in Bad Oeynhausen, Minden-Lübbecke. Kontaktieren Sie unsere Experten und profitieren Sie von mehr als 50 Jahren Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Erscheinungsdatum:

Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer | Vereidigte Buchprüfer | Steuerberater

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.