Umsatzsteuerpflicht
Während die Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.5 Abs. 9 Satz 1) Leistungen klinischer Chemiker wegen des Fehlens eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zu Patienten der Umsatzsteuerpflicht unterwirft, soweit die Leistungen nicht im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil (vom 18.12.2019, XI R 23/19, XI R 23/15) medizinische Analysen eines Laborarztes bzw. Facharztes für klinische Chemie auch dann für umsatzsteuerfrei angesehen, wenn es an einem solchen Vertrauensverhältnis fehlt.
Steuerfreie Leistungen für ein anderes Unternehmen
Folglich sind Laboruntersuchungen, die ein Facharzt für ein anderes Unternehmen erbringt, von der Umsatzsteuer generell befreit. Das BFH-Urteil, auf welches sich betroffene Ärztinnen und Ärzte berufen können, steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Entscheidung C-700/17 „Peters“).
Stand: 27. August 2020