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Übungsleiterfreibetrag

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten oder aber auch aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 2.400,00 im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung ist u. a., dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, also beispielsweise im Auftrag eines öffentlichen Krankenversicherungsträgers ausgeübt wird (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).

Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand

Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt wie gesehen grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten. Während der Corona-Krise werden vermehrt Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand mobilisiert. Für diese stellen solche Tätigkeiten im Regelfall „nebenberufliche Tätigkeiten“ dar, sodass der „Übungsleiter-Freibetrag“ zur Anwendung kommt. Weitere Voraussetzung ist, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Der Auftraggeber muss, wie eingangs erwähnt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus, sein. Anerkannt sind auch als gemeinnützig, mildtätig oder als kirchlich tätig geltende Einrichtungen.

Mehrere Tätigkeiten

Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: stockyimages - fotolia.com

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Erscheinungsdatum:

Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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