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Gesundheitsbonus

Viele gesetzliche Krankenkassen zahlen ihren Versicherten Geldprämien, wenn diese z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Maßnahmen zur Gesundheitsprävention oder bestimmte sportliche Aktivitäten wahrnehmen. Die Finanzämter neigen im Regelfall dazu, diese von den Krankenkassen meldepflichtigen Leistungen als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren und den Sonderausgabenabzug entsprechend zu mindern. Eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs um solche Bonuszahlungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch abgelehnt, soweit die Zahlungen einen mit den Gesundheitsmaßnahmen verbundenen finanziellen Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgleichen (BFH Urteil v. 6.5.2020 - X R 16/18).

Auffassung des BFH

Der BFH stellt in dem Urteil klar, dass Bonuszahlungen nur dann keine Beitragsrückerstattung darstellen, wenn sie Aufwendungen des Versicherten abgelten, die diesem durch die Inanspruchnahme konkreter gesundheitsfördernder Maßnahmen entstanden sind. Eine Bonuszahlung für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts wäre beispielsweise als Beitragsrückerstattung zu werten. Dasselbe würde für Boni gelten, die für Gesundheits-Checks oder für Zahnvorsorge geleistet werden, weil die Krankenkassen diese Leistungen im Regelfall übernehmen. Die bonifizierte Teilnahme an Sportveranstaltungen zählt der BFH hingegen zu den steuerfreien Bonuszahlungen, sofern dem ein entsprechender finanzieller Aufwand gegenübersteht.

Stand: 25. November 2020

Bild: tippapatt - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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