Voraussetzungen
Die für den Landwirt im Regelfall vorteilhafte Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen ist nur bis zu einer bestimmten Betriebsgröße möglich. Die Voraussetzungen sind für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu prüfen. Liegen diese in einem Wirtschaftsjahr nicht mehr vor, führt der Wegfall allein noch nicht dazu, dass der Landwirt zu einer alternativen Gewinnermittlung überwechseln muss. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn er eine Mitteilung vom Finanzamt erhält (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Hat der Landwirt allerdings für das Jahr, für das die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung abgegeben, muss der Landwirt eine alternative Gewinnermittlung auch dann wählen, wenn er vom Finanzamt hierzu nicht aufgefordert worden ist. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 30.10.2014, IV R 61/11).
Alternative Gewinnermittlung
Liegen die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen nicht vor, muss der Landwirt seinen Gewinn entweder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln oder – falls er nach den Vorschriften der Abgabenordnung buchführungspflichtig ist (siehe dazu Seite 3) – durch entsprechende Buchführung (Bestandsvergleich). Eine Verpflichtung zur Buchführung besteht allerdings nur, wenn der Landwirt darauf hingewiesen worden ist (§ 141 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung-AO).
Stand: 25. Februar 2015