Wohneinheiten auf landwirtschaftlichem Grundstück
Vielfach errichten Landwirte auf den Grundflächen ihres Anwesens ein Wohngebäude, welches zu eigenen Zwecken bzw. von den Familienangehörigen genutzt wird. Es stellt sich in diesem Zusammenhang stets die Frage, wie die Nutzungsänderung der betreffenden Grundstücksfläche steuerliche zu behandeln ist. Das Finanzamt geht in solchen Fällen regelmäßig von einer Entnahme aus. Im Streitfall vertrat der Landwirt die Auffassung, es wäre an dem Grundstücksteil nur ein Sondernutzungsrecht nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) gegeben.
Der Fall
Ein Landwirt hat einen Grundstücksteil seines Anwesens in mehrere Wohnungs- und Teileigentumsanteile aufgegliedert. Auf dem Grundstücksteil errichtete er ein Doppelhaus. Die Hälfte davon übertrug er seiner ältesten Tochter. Als Entnahmegewinn gab der Landwirt einen Betrag von rund € 5.000,00 an. Dabei behandelte er nur die auf die Tochter übertragene Wohneinheit als entnommen. Das Finanzamt ging hingegen von einer Entnahme der gesamten Grundstücksfläche aus und kam auf einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn von mehr als € 54.000,00. Im Einspruchsverfahren minderte das Finanzamt den Gewinn auf € 38.000,00. Das Finanzgericht Münster bestätigte schließlich die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 12.6.2015, 4 K 4110/13 E).
Revision
Über die Frage, wann und ob ein Sondernutzungsrecht im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu einer Entnahme des Grundstücksanteils führt, muss der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden. Die Revision ist beim BFH anhängig unter dem Aktzenzeichen IV R 36/15.
Stand: 25. Februar 2016