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Gleichlautende Erlasse

Die Finanzverwaltung hat mit gleichlautenden Erlassen vom 2.1.2018, S 0320/56, die verbindlichen Abgabetermine bekanntgegeben u. a. für die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer. Für Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist grundsätzlich nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Beispiel: Das Wirtschaftsjahr 2017/2018 endet am 30.6.2018. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung endet grundsätzlich am 30.11.2018.

Fristverlängerungen

Sofern die Landwirtin/der Landwirt einen Steuerberater beauftragt hat, endet die Abgabefrist grundsätzlich am 31.5.2019. Mit begründeten Einzelanträgen kann das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern.

Individuelle Fristen

Die Finanzämter können unabhängig davon Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Landwirtinnen und Landwirte müssen insbesondere dann mit einer früheren Aufforderung rechnen, wenn Steuererklärungen in der Vergangenheit stets verspätet oder nicht abgegeben wurden oder wenn aus der letzten Steuererklärung eine hohe Abschlusszahlung fällig war oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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