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Ausgleichsleistungsgesetz

Landwirte und Landwirtinnen, die Grundflächen im Osten durch Enteignungen verloren haben, können nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bestimmte land- und forstwirtschaftliche Flächen zu besonders günstigen Konditionen erwerben. Statistiken zufolge waren seit dem Jahr 2004 Preissteigerungen für diese Flächen zu verzeichnen. Mit der Gesetzesreform 2011 wurde daher für Berechtigte die Kaufpreisberechnung auf der Basis der Werte für 2004 festgeschrieben.

Grunderwerbsteuer bei Nachkauf

Hatte ein Landwirt bereits Flächen erworben, wurden diese mit der Gesetzesreform niedriger bewertet. Der Landwirt konnte damit Flächen für den bereits „überzahlten“ Kaufpreis nachkaufen. Zur Vermeidung von Überkompensationen war ein geringer Kaufpreisaufschlag fällig. Für die Bemessung der Grunderwerbsteuer stellte sich die Frage, ob dieser Nacherwerb einen neuen grunderwerbsteuerbaren Kaufvertrag begründete, mit der Folge, dass die Steuer vom vollen Kaufpreis zu bemessen ist, oder ob der Nachkauf als Vollzug eines bereits vorausbezahlten Erwerbsvorgangs anzusehen ist. Damit wäre keine erneute Grunderwerbsteuer fällig.

Urteil des BFH

So hatte es der Bundesfinanzhof (BFH) letztendlich auch gesehen. In dem Urteil vom 17.5.2017 (II R 7/15) machte der Senat deutlich, dass der auf die nachgekauften Flächen anteilig zugeordnete Kaufpreis nicht die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellt. Denn dieser Preis ist keine Gegenleistung für den Erwerb dieser Grundstücke. Die Nachtragsvereinbarung bildete vielmehr mit dem Kaufvertrag eine Einheit. Damit unterlag das Finanzamt in letzter Instanz. Der Landwirt musste nicht zweimal Grunderwerbsteuer auf den vollen Kaufpreis zahlen.

Stand: 01. März 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

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