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Landwirtschaftliche Tierhaltung

Wie eingangs im ersten Artikel bereits ausgeführt, zählt die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, oder von Vereinen als landwirtschaftliche Nutzung (Rechtsgrundlage seit 1.1.2020: § 13b Einkommensteuergesetz/EStG). Damit stellt sich im Regelfall das Thema der Gewerblichkeit und der Gewerbesteuer für die Landwirte nicht, zumindest soweit die Steuerpflichtigen den erforderlichen Aufzeichnungspflichten nachkommen.

Laufend und zeitnah zu führendes Verzeichnis

Voraussetzung für eine landwirtschaftliche Tierhaltung bei einer mitunternehmerischen Tierhaltungsgemeinschaft ist u. a. die Einhaltung einer bestimmten Vieheinheitengrenze. Hierzu müssen die Landwirte ein besonderes Verzeichnis führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesbezüglich zur „alten“ Regelung des § 51a BewG entschieden, dass ein solches Verzeichnis nicht zeitnah geführt werden muss, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden muss. Sogar im Rahmen der Außenprüfung hält der BFH die nachträgliche Erstellung eines solchen Verzeichnisses für rechtmäßig (BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R 49/16). Dieses Urteil erging jedoch zu dem zwischenzeitlich gestrichenen § 51a BewG.

Zeitnahe Erstellung nach neuem Recht

Landwirtinnen und Landwirte sollten spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, auf eine zeitnahe Erstellung eines solchen Verzeichnisses achten. Denn der Gesetzgeber hat auf dieses BFH-Urteil reagiert und fordert in dem neuen § 13b EStG einen Nachweis durch „besondere, laufend und zeitnah zu führende Verzeichnisse“.

Stand: 26. Februar 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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