Land- und Forstwirtschaft versus Gewerbebetrieb
Während Einkünfte aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, bei Einhaltung bestimmter Größenmerkmale, nach Durchschnittssätzen ermittelt werden können, bestimmt sich die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften. Darüber hinaus ist bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Bilanzierung erforderlich.
Der Fall
Im Streitfall ging es um die Frage, ob in der Tätigkeit der Pensionstierhaltung ein Landwirtschaftsbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt. Die Pensionstierhaltung unterscheidet sich von einem klassischen Landwirtschaftsbetrieb dadurch, dass die Tierhaltung ausschließlich bzw. überwiegend unter Einbeziehung und Nutzung fremder Betriebsgrundlagen erfolgt. Geklagt haben ein Landwirt, ein Pferdewirt und ein Reitlehrer. Diese haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Daneben existierte noch in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG ein Pferdehandelsbetrieb. Dieser befand sich ebenfalls am Gestüt eines Gesellschafters der GbR. Gegenstand der Gesellschaft war im Wesentlichen der Zukauf, die Ausbildung und der Verkauf von Reitpferden. Hierzu wurde weiteres Grünland von der Gesellschaft gepachtet. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, erklärten die drei Gesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und ermittelten ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen. Der Gewinn betrug dabei Null Euro. Das Finanzamt hingegen errechnete einen Gewinn von über € 120.000 und in einem weiteren Jahr eine solchen von knapp € 25.000.
Ansicht des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Münster ist in diesem Fall der Finanzamtsauffassung gefolgt und hat den Betrieb der Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb eingestuft. Begründung: Die Richter sahen zwischen beiden Betrieben, dem Landwirtschaftsbetrieb und der Pferdehaltung keine organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Verflechtung. Daher konnte nicht insgesamt von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen werden. Sowohl die Landwirtschaft als auch die Pferdehaltung hatten eine eigene Struktur und waren damit im Grundsatz jeweils auch ohne den anderen lebensfähig. Die Bewirtschaftung der gepachteten Grünlandflächen stellt mangels Einheit mit der Pensionstierhaltung einen eigenständigen Landwirtschaftsbetrieb dar (Urteil vom 13.01.2015, 1 K 2332/12).
Revision
Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Der FG-Senat hat die Revision zugelassen. Diese ist derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen „IV 19/15“ anhängig.
Stand: 28. August 2015