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Schenkung und Vererbung

Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder von Todes wegen übertragen, muss der Steuerwert als Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Bereicherung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 158-175 BewG) ermittelt werden. Der Betrieb ist dabei als eine wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Diese untergliedert sich in den Wirtschaftsteil, in die Betriebswohnung(en) und in den Wohnteil (§ 160 Abs. 1 BewG).

Wirtschaftsteil

Der Wirtschaftsteil umfasst alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, einschließlich der Nebenbetriebe sowie der jeweiligen stehenden und umlaufenden Betriebsmittel. Auch Abbauland (Sand-, Kiesgruben, Torfstiche usw.), Geringstland (Flächen mit geringster Ertragsfähigkeit, für welche nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festgestellt werden können) und Umland (Flächen, die auch bei professioneller Bewirtschaftung keinen Ertrag abwerfen können) zählen dazu. Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt nach einem typisierten Ertragswertverfahren. Die einzelnen Bestandteile des Betriebs werden dabei gesondert bewertet, wobei bestimmte Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen.

Wohnteil

Dem Wohnteil zuzurechnen sind Gebäude und/oder Gebäudeteile, die dem Land- und Forstwirt und seinen Angehörigen zu Wohnzwecken dienen. Zum Wohnteil zählen neben der bebauten Fläche auch Stellplätze und Hausgärten. Auch der „Altenteil“ zählt zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag festgelegt ist und mit dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ein räumlicher Zusammenhang besteht. Für die Abgrenzung des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zugrunde zu legen (§ 167 Abs. 2 BewG).

Betriebswohnung(en)

Um eine Betriebswohnung handelt es sich in Abgrenzung zum Wohnteil des Betriebsinhabers um Wohnungen der Angestellten des Land- und Forstwirtschaftsbetriebs. Diese sogenannten „Landarbeiterwohnungen“ müssen einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens gesondert angesetzt werden. Zu den Betriebswohnung(en) zählen auch Stellplätze und Hausgärten. Für die Abgrenzung der Betriebswohnung(en) vom Wirtschaftsteil gelten die Regelungen des § 167 Abs. 2 BewG analog.

Stand: 27. August 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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