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§ 6b Rücklage

Landwirte können den Erlös aus der Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden oder Gebäude für bestimmte Zeit in eine sogenannte § 6b Rücklage einstellen und so vorübergehend die Besteuerung der stillen Reserven vermeiden. Spätestens nach vier Jahren ist die Rücklage aufzulösen, sofern die Landwirtin/der Landwirt bis dahin keine Reinvestitionen getätigt hat.

Übertragung

Ein Landwirt hat eine solche für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der er beteiligt ist. Das Finanzamt lehnte die Übertragung ab mit der Begründung, es wäre nur eine rechtsträgerbezogene Reinvestition zulässig. Das erstinstanzliche Finanzgericht/FG München wies im Urteil vom 25.7.2017, 5 K 3197/13 die Klage als unbegründet zurück. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az BFH IV R 7/19).

Stand: 01. September 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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