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Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und Forstwirte wenden für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen im Regelfall die Durchschnittssatzbesteuerung an (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Danach gilt u. a. für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ein Steuersatz von 5,5 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) und für Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten und für sonstige Leistungen ein Steuersatz von 19 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Ausgenommen sind wiederum diverse Produkte und Erzeugnisse (siehe Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz). Für die übrigen Umsätze gilt ein Steuersatz von 10,7 % (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Temporäre Umsatzsteuersenkung

Die Regierungskoalition hat sich Anfang Juni im Rahmen eines großen Konjunkturpaketes für die temporäre Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % geeinigt. Die ermäßigten Steuersätze gelten vom 1.7.2020 bis 31.12.2020. Das Bundesfinanzministerium hat am 30.6.2020 ein Schreiben veröffentlicht und nähere Details zur Steuersenkung bekannt gegeben. Für Landwirtschaftsbetriebe mit Durchschnittssatzbesteuerung gilt hierbei Folgendes:

Steuersätze

Der Steuersatz von 5,5 % bleibt unverändert. Ebenso unverändert bleibt der Steuersatz von 10,7 %. Es ermäßigt sich jedoch in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 der Steuersatz von 19 % auf 16 %. Für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung noch auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.

Teilleistungen

Erbringen Land- und Forstwirte Teilleistungen im Rahmen einer Gesamtleistung, kommt es jeweils auf die Ausführung der einzelnen Teilleistung durch den Land- und Forstwirt an. Werden Teilleistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 erbracht, gelten für Umsätze i.S. v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG 16 % statt 19 %. Unerheblich ist der Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtleistung (BMF-Schreiben Rdn. 2, § 27 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG).

Stand: 01. September 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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