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Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG)

Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz soll Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen vermeiden (§ 1 ForstSchAusglG). Das Gesetz enthält hierzu eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundes zur Begrenzung von Holzfälltätigkeiten. Als Ausgleich hierfür erhalten Forstwirte steuerliche Erleichterungen.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat ein neues Schreiben zu Zweifelsfragen bezüglich der steuerlichen Regelungen im Forstschäden-Ausgleichsgesetz (vom 27.7.2021 Az. IV C 7 - S 1916/20/10003 :002) herausgegeben. Zu den darin erläuterten Steuerthemen zählen u. a. die Bildung einer steuerfreien Rücklage nach § 3 ForstSchAusglG. Nach dem BMF-Schreiben darf die jährliche Zuführung zur Rücklage 25 % der im Durchschnitt der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre erzielten nutzungssatzmäßigen Einnahmen nicht übersteigen. Das BMF betont in dem Schreiben, dass eine Rücklagenbildung nur in Verbindung mit einem Ausgleichsfonds erfolgt.

Erhöhte Betriebsausgabenpauschsätze

Gem. Rz. 31 des BMF-Schreibens beträgt der Pauschsatz für Betriebsausgaben gem. § 4 ForstSchAusglG für nicht buchführende Betriebe im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung 90 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes bzw. beim Verkauf des Holzes auf dem Stamm 65 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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