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Gewinnermittlung der Weinbau-Landwirte

Um die Gewinnermittlung nicht buchführender Winzer und Inhaber gemischter Betriebe aus Weinbau und Landwirtschaft zu vereinfachen, veröffentlicht die Finanzverwaltung jährlich diverse Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau im Weinbau. Macht der Landwirt davon Gebrauch, muss er sämtliche bei ihm in Betracht kommende Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) ansetzen oder für beide Teile die tatsächlichen Betriebsausgaben nachweisen. Nicht zulässig ist eine teilweise Inanspruchnahme der Richtbeträge, z. B. nur für die Ausbaukosten für Fasswein, während für die Kosten der Abfüllung der Flaschenweine die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Richtwerte 2019/2020

Für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz die Richtbeträge für die Bebauungs- und Ausbaukosten bekannt gegeben (Schreiben vom 9.2.2021, S 2233 A - St 31 1). Der für das Wirtschaftsjahr 2019/2020 gültige Bebauungskostenrichtbetrag beträgt € 2.700,00 pro Hektar Ertragsrebfläche. Die Ausbaukostenrichtbeträge für den Verkauf von Most und den Ausbau zum Fasswein sind gestaffelt und betragen zwischen € 0,02 und € 0,85 je Liter.

Sonstige Kosten

Darüber hinaus können sonstige Kosten, die betriebsbezogen oder regional bedingt nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, geltend gemacht werden. Die berücksichtigungsfähigen sonstigen Kosten sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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