bypass_blocks_title
Inhalt
/steuernews/spezialwissen_landwirte/

Vorabgewinnanteile

Landwirte können für bestimmte Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Voraussetzung ist u. a., dass der Gesamtumsatz des Betriebs im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat. Strittig war, ob gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinnanteile aus der Überlassung von Vieheinheiten mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert werden können.

BFH-Beschluss

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im vorgenannten Fall der Regelsteuersatz maßgeblich (Beschluss v. 12.11.2020, V R 22/19; veröffentlicht am 15.4.2021). Denn die Überlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenstände. Auch bezieht sich die Überlassung von Vieheinheiten nicht auf normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel. Damit liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor, für welche der Durchschnittssteuersatz anzuwenden wäre.

Fazit

Im Fall einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor. Daher findet die Durchschnittssatzbesteuerung keine Anwendung.

Stand: 30. August 2021

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Über uns: Mit uns sind Sie gut beraten! Wir bieten Steuerberatung und Wirtschaftprüfung in Bad Oeynhausen, Minden-Lübbecke. Kontaktieren Sie unsere Experten und profitieren Sie von mehr als 50 Jahren Erfahrung. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!

Erscheinungsdatum:

Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfer | Vereidigte Buchprüfer | Steuerberater

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.