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BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil aus 2022 (vom 16.11.2022 II R 39/20) entschieden, dass der bewertungsrechtliche Begriff „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tätigkeitsbezogen auszulegen sei und dass zivilrechtliches Eigentum an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden oder am Besatz unerheblich sei. Das heißt, dass nach Auffassung des BFH derjenige einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft inne hat, der diesen betreibt, unabhängig davon, ob er diesen besitzt oder gepachtet hat.Ein Erbe von Grundstücken, die als Ackerland genutzt wurden, wehrte sich in dem Verfahren gegen die Bewertung der Ackerflächen mit dem (höheren) Liquidationswert anstelle des Grundbesitzwertes. Der BFH wies in der Entscheidung an die Vorinstanz zurück, betonte aber, dass die land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten nicht ausreicht, land- und forstwirtschaftliches Vermögen beim Eigentümer zu begründen. Dies widerspräche dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff. Die Finanzverwaltung hat sich dazu entschlossen, die Erkenntnisse aus diesem Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden zu wollen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.2.2024, S 3201, BStBl 2024 I S. 380). Mit der geplanten Gesetzesänderung wird diesem Urteil entgegengewirkt.

Jahressteuergesetz 2024

Im Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 findet sich in Artikel 30 eine Änderung des § 158 Bewertungsgesetz, welcher den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens definiert. Mit der Neufassung des § 158 Abs. 2 Bewertungsgesetz, der u. a. bestimmt, dass „der Einordnung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht entgegensteht, dass er aus einer oder einzelnen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gebildet wird, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören und diese anderen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt sind“, will der Gesetzgeber von der Rechtsprechung des BFH abweichen. Für Landwirtinnen und Landwirte ist diese Änderung relevant, wenn es um die Bewertung solcher Vermögendwerte geht und sich die Frage stellt, ob der Liquidationswert zutreffend ist oder andere Bewertungsverfahren anzuwenden sind.

Stand: 27. August 2024

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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