Ackerprämienberechtigung
Stellt eine Ackerprämienberechtigung nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar? In diesem Fall wäre die Ackerquote zu bilanzieren, regelmäßig abzuschreiben und sie würde im Fall eines Untergangs einen gewinnmindernden Buchwertabgang auslösen. Alternativ könnte eine Ackerquote nach der o.g Verordnung als unselbstständiger Bestandteil des Grund und Bodens betrachtet werden. Da Grund und Boden kein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt und nicht abzuschreiben ist, wäre durch den Wegfall der Prämienberechtigung steuerlich nichts veranlasst.
Ansicht des FG-Schleswig Holstein
Die Finanzverwaltung vertrat die letztgenannte Auffassung und bekam vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein Recht (Urt. v. 26.08.2014, 1 K 37/11). Der Fall betraf allerdings allein die Frage der Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsgutes durch Inkrafttreten weiterer Verordnungen. Der Fall betraf keine Veräußerung.
Revision
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen Bundesfinanzhof I R 67/14). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 30.09.2010, IV R 28/08 allerdings die Entstehung eines immateriellen Wirtschaftsguts bejaht, wenn die Prämienberechtigung in den Verkehr gebracht wird. In den Verkehr gebracht wird eine Ackerquote etwa dann, wenn sie zum Gegenstand eines Kaufvertrages gemacht wird, z. B. im Rahmen der Veräußerung des prämienberechtigten Grund und Bodens. Darüber hinaus bedarf die Übertragung einer behördlichen Genehmigung.
Stand: 27. Mai 2015