Veräußerung von Zahlungsansprüchen eines Landwirts
GAP-Reform
Die „Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform)“ soll die Landwirtschaft in der Europäischen Union wettbewerbsfähiger und nachhaltiger werden lassen. Hierfür erhalten Landwirtinnen und Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen in Form von Ausgleichszahlungen bzw. von Betriebsprämien. Ein Landwirt, dem nach dieser Reform Zahlungsansprüche zugestanden haben, verkaufte davon einen Teil. Der Kläger behandelte die Veräußerung der Zahlungsansprüche als einen nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht steuerbaren Vorgang. Er hatte dementsprechend in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Ein kostspieliger Fehler, wie sich nachträglich herausstellte.
Umsatzsteuerpflichtige Forderungsveräußerung
Das Finanzamt behandelte die Forderungsveräußerung als umsatzsteuerpflichtig. Es berechnete die zu zahlende Umsatzsteuer nach der Regelbesteuerung. Das heißt, mit einem Steuersatz von 19 %. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Aktenzeichen 4 K 5/12). Die Finanzrichter sahen die Unternehmereigenschaft des Landwirts aufgrund einer nachhaltigen Ausführung (der Landwirt verkaufte mehrmalig seine Zahlungsansprüche) als gegeben. Eine private, nichtunternehmerische Nutzung des Zahlungsanspruchs war nicht zutreffend. Die Veräußerungen gehörten zum Unternehmen, weil sie in Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb standen. Eine Veräußerung von Zahlungsansprüchen aller Art erfüllt schließlich nicht die Voraussetzungen für eine Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte, die Forderungen aus dem GAP Programm bzw. im Zusammenhang mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stehende Forderungen veräußern, sollten auf die Forderungssumme Umsatzsteuer berechnen. Die Umsatzsteuer muss dabei nach dem Regelsteuersatz von 19 % berechnet werden. Andernfalls läuft der Landwirt Gefahr, nicht berechnete Steuern aus eigenen Mitteln nachentrichten zu müssen.
Stand: 30. Mai 2016