Veräußerung umsatzsteuerbar zum Regelsatz
Milchquote
Seit mehreren Jahren wird jedem Landwirt bzw. jeder Landwirtin eine sogenannte „Anlieferungs-Referenzmenge“ für Milch (Milchquote) zugeteilt. Zwei Landwirte haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen und ihre persönlichen Milchquoten der Gesellschaft überlassen. Die Landwirtschafts-GbR wurde nach der Durchschnittsatzbesteuerung veranlagt. Nach Auflösung der Gesellschaft verkaufte ein Landwirt (Gesellschafter) seine Milchquote dem anderen ehemaligen Mitgesellschafter. Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsvorgang der Umsatzsteuer, und zwar zum Regelsteuersatz. Eine hiergegen gerichtete Klage des Landwirts hatte keinen Erfolg.
Urteil FG Münster
Das Finanzgericht (FG) Münster bejahte die Umsatzsteuerpflicht für den Veräußerungsvorgang (Urteil vom 15.3.2016, 15 K 1473/14 U). Es handelt sich hierbei um eine sonstige Leistung. Die Milchquote gehörte zum unternehmerischen Vermögen des Landwirts. Denn die Milchquote ist unmittelbar an die Produktion und Veräußerung von Milch geknüpft. Der Landwirt hat diese somit – umsatzsteuerpflichtig – aus seinem Unternehmensvermögen heraus veräußert. Gegensätzliche Behauptungen des Landwirts erkannte das Finanzgericht nicht an.
Stand: 30. Mai 2016