Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat ein neues Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Lieferung von Biomasse herausgegeben (Schreiben vom 5.3.2018, S 7410 A - 55 - St 112).
Änderung der Verwaltungsmeinung
Mit dem Schreiben ändert die Finanzverwaltung ihre bisherige Meinung zur Lieferung von Biomasse durch einen Landwirt an einen Biogasanlagenbetreiber. Die Finanzverwaltung geht jetzt von einer Gehaltslieferung aus (§ 3 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)). Damit unterliegt der Umsatzsteuer nur das gewonnene Biogas aus der gelieferten Biomasse. Die Finanzverwaltung schließt sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) an (Urteil vom 10.8.2017, V R 3/16). Voraussetzung ist, dass die Biomassesubstanz nach vertraglicher Vereinbarung im Eigentum des Landwirts verbleibt. Die Rückgabe der Biomasse nach der Nutzung stellt einen nicht steuerbaren Vorgang dar.
Durchschnittssatzbesteuerung
In diesem Schreiben wird auch klargestellt, dass die Finanzverwaltung die Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte für Biomasselieferungen nicht akzeptiert. Biogas kann nach Auffassung der OFD nicht als Produkt der ersten Verarbeitungsstufe angesehen werden. Dass das Gas aus selbst erzeugten organischen Stoffen produziert wird, ändert daran nichts. Daher ist für die Gehaltslieferung der allgemeine Regelsteuersatz von 19 % zu verrechnen.
Stand: 28. Mai 2018