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Milchabgabe

Eine Landwirtin hatte ihre Anlieferungs-Referenzmenge in einem bestimmten Zeitraum überschritten. Es wurde eine Milchabgabe festgesetzt. Die Abgabe übernahm teilweise die Molkerei. Hinsichtlich des auf die Landwirtin entfallenden Betrags wurde die Strafzahlung mit Abgabenbescheid des Hauptzollamts entsprechend eingefordert. Die Landwirtin zahlte die Abgabe in monatlichen Raten. Das Hauptzollamt setzte dabei Zinsen fest bis zum erwarteten Ende der Ratenzahlungen im Mai 2022. Als Zinssatz für die gesamte Zeit wurde der am 1.10.2008 geltende um einen Prozentpunkt erhöhte EURIBOR-Satz verwendet. Die Landwirtin argumentierte, dass der Zinssatz angesichts des aktuell niedrigen Zinsniveaus jährlich anzupassen sei. Sie verlangte eine Anpassung jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres an den aktuell geltenden EURIBOR-Satz.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Landwirtin recht (Urteil vom 28.11.2017, VII R 10/17; veröffentlicht am 14.2.2018). Der Zinssatz ist falsch berechnet worden. Die Festsetzung von Zinsen hänge nicht von einem Zinsschaden der Europäischen Union ab, wie der BFH feststellte. Jedenfalls seien die einschlägigen Formulierungen (Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 595/2004: "Jahreszinsen“) auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist jeweils der am 1. Oktober eines jeden Jahres gültige Bezugssatz (der EURIBOR-Satz) für den Zinssatz maßgebend. Jedenfalls sah der BFH keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den EURIBOR am 1. Oktober des Jahres des Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere Jahre dauernden Zinszeitraum angesehen hätte.

Ergebnis

Damit konnte die Landwirtin jedenfalls vom niedrigen Zinsniveau der letzten Jahre profitieren. Landwirtinnen und Landwirte sollten sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Urteil berufen und damit eine jährliche neue und an das aktuelle Zinsniveau angepasste Zinsberechnung durchsetzen können.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

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