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Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirtinnen und Landwirte können die Umsatzsteuer und die Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen berechnen (Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes-UStG).

Verstoß gegen EU-Recht

Die EU-Kommission sieht in der Sonderregelung eine unzulässige staatliche Subvention der Landwirtinnen und Landwirte. Die EU-Kommission hat daher beschlossen, im Zusammenhang mit dieser Sonderregelung ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Darin soll Deutschland aufgefordert werden die genannten steuerlichen Vorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen (vgl. Pressemitteilung der EU-Kommission vom 8.3.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/germany/news/20180308-verkehr-steuern-kommission-verschaerft-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland_de). Die Kommission begründet ihren Einwand damit, dass sich bei der Durchschnittssatzbesteuerung für viele Umsätze letztlich keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer ergeben würde, der gewerbliche Abnehmer der Produkte des Land- und Forstwirts aber den Vorsteuerabzug erhalten würde. Dies würde nichts anderes als eine Subvention des Staates darstellen.

Standardmäßige Anwendung

Die EU-Kommission kritisiert vor allem, dass Deutschland die Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte anwendet. Damit sind auch Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe begünstigt. Bei diesen würden aber keine administrativen Schwierigkeiten auftreten, sodass die Durchschnittssatzbesteuerung hier nicht angebracht sei.

Ausgleich übersteigt Vorsteuer

Die EU-Kommission beruft sich u. a. auf den Bundesrechnungshof. Danach würde die Durchschnittssatzbesteuerung dazu führen, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das sei gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und würde zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt führen.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: countrypixel - fotolia.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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