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Minijobs auf Abruf

Gerade in der Landwirtschaft fallen Mehrarbeiten zu bestimmten, oft nicht auf den Tag genau vorhersehbaren Zeiten an. Betriebshelfer werden daher gerne als Minijobber auf Abruf bestellt. Die „Arbeit auf Abruf“ ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine „Arbeit auf Abruf“ liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall bzw. je nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf zu erbringen hat. Für Minijobber auf Abruf gelten besondere arbeitsrechtliche Regeln, die Landwirtinnen und Landwirte beachten sollten. Außerdem haben sich seit Beginn des Jahres die Auflagen verschärft.

Arbeitszeit

In Arbeitsverträgen mit Minijobbern auf Abruf müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben hinsichtlich der Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden. Enthält der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Arbeitszeit, gilt zum Schutz des Arbeitnehmers seit 1.1.2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (bislang waren es lediglich 10 Stunden). Gerade darin liegt die Krux. Vereinbaren der Landwirt und der Minijobber keine feste Arbeitszeit, gilt der Minijobber mit 20 Stunden pro Woche als angestellt. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns von € 9,19 (seit dem 1.1.2019) wird aus dem Minijobber ein Vollzeitbeschäftigter. Daher sollten Landwirtinnen und Landwirte bei Beschäftigung von Minijobbern die Arbeitszeit – was die Stundenzahl betrifft – stets vertraglich fixieren.

Stand: 27. Mai 2019

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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