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Elektronische Meldepflichten

Die „Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ enthält eine neue Vorschrift, welche auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs in das Gesetzesvorhaben eingefügt worden ist: § 52 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Die Vorschrift verpflichtet künftig Behörden und andere öffentliche Stellen, den zuständigen Finanzbehörden eine Mitteilung zu übermitteln, „wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person“ Beihilfen aus „öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes“ gewährt werden (sogenannte Agrarsubventionen). Meldepflichtig sind auch Subventionen an eine Personenvereinigung oder an juristische Personen. Der Bundesrechnungshof hatte hierzu Vollzugsdefizite im Bereich der steuerrechtlichen Erfassung von Agrarsubventionen angemahnt.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.

Zeitliche Umsetzung

Die zeitliche Umsetzung ist noch unbestimmt. Nach dem Gesetzentwurf soll eine Meldepflicht ab dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen sind.

Stand: 10. Juni 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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