Der Fall
Ein Landwirtschaftsmeister und ein Techniker der Land- und Forstwirtschaft schlossen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen und wurden für eine Agrargenossenschaft als Auftragnehmer tätig. Das wirtschaftliche Risiko über den Erfolg der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Anwesens hat die Agrargenossenschaft getragen. Der Landwirtschaftsmeister und der Techniker rechneten ihre Leistungen mit der Genossenschaft mittels Einzelabrechnung ab. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, die Gesellschaft würde einen Gewerbebetrieb betreiben und keine Land- und Forstwirtschaft. Diese hatte für die Steuerpflichtigen die Konsequenz, dass ihnen die Durchschnittssatzbesteuerung versagt wurde. Gegen die Gesellschaft wurden Umsatzsteuerbescheide erlassen. Darüber hinaus ergingen geänderte Gewinnfeststellungsbescheide. Es wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt und erstmalige Gewerbesteuermessbescheide erlassen.
FG-Urteil
Das Sächsische Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 10.9.2015, 4 K 1720/13). Die beiden Landwirte bewirtschaften ausschließlich fremde landwirtschaftliche Flächen im Auftrag einer Genossenschaft. Die GbR trägt dabei kein unternehmerisches Risiko. Daher erzielt die GbR keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern unterhält einen Gewerbebetrieb. In Folge kam für das Gericht auch keine Besteuerung nach Durchschnittssätzen in Betracht. Die von der GbR gegenüber der Agrargenossenschaft erbrachten Leistungen konnten auch nicht als landwirtschaftliche Erzeugerleistungen qualifiziert werden. Denn die GbR bewirtschaftete keine eigenen oder von ihr gepachteten Flächen.
Stand: 27. November 2015