Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem am 28.7.2015 in Kraft getretenen Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Buchführungsgrenzen nach oben angepasst. Die zur Begründung der Buchführungspflicht maßgebliche Gewinngrenze für Landwirtinnen und Landwirte beträgt neu € 60.000,00 (bisher € 50.000,00) und die Umsatzgrenze € 600.000,00 (bisher € 500.000,00). Unverändert geblieben ist der maßgebliche Wirtschaftswert von € 25.000,00. Landwirtinnen und Landwirte sind zur Buchführung verpflichtet, wenn eine der drei Betragsgrenzen (Umsatz, Wirtschaftswert, Gewinn) überschritten wird.
Eröffnungsbilanz
Die neuen Beträge gelten zwar erst für 2016. Die Finanzämter dürfen allerdings Landwirtschaftsbetriebe nicht mehr zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zum 1.1.2016 auffordern, wenn zwar die bis 2015 geltenden niedrigeren Werte überschritten worden sind, nicht aber die ab 2016 geltenden höheren Werte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Landwirtin/der Landwirt in 2015 einen Gewinn von € 55.000,00 erwirtschaftet hat und die anderen beiden Wertgrenzen nicht erreicht werden.
Mitteilung der Finanzämter
Grundsätzlich setzt die Verpflichtung zur Buchführung eine entsprechende Mitteilung der Finanzverwaltung voraus. Ist eine solche der Landwirtin/dem Landwirt bereits für 2016 unter Zugrundelegung des alten Rechts zugegangen, ist diese nur rechtmäßig, wenn auch die neuen höheren Wertgrenzen weiter überschritten werden. Zur Ermittlung der maßgeblichen Umsatz- und Gewinngrenzen ist bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auf das Kalenderjahr abzustellen (Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 141 Nr. 3 Satz 6).
Stand: 27. November 2015