Geltungsbereich
Die Höfeordnung/HöfeO gilt für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Sie bestimmt, dass – abweichend von der gesetzlichen Erbfolge – immer nur eine Hoferbin bzw. ein Hoferbe, die bzw. der für die Führung des Hofes geeignet erscheint, die Hofstelle mit allem zugehörigen Vermögen erbt. Die übrigen Erbinnen und Erben haben nur einen Abfindungsanspruch in Geld.
Grundsteuerwert A
Die Beurteilung, ob ein Hof i. S. dieser Rechtsgrundlage vorliegt, entscheidet sich künftig nicht mehr nach dem Wirtschaftswert, sondern nach dem Grundsteuerwert A. Der Grundsteuerwert A muss grundsätzlich mindestens € 54.000,00 betragen. Nach der Altregelung war ein Wirtschaftswert i. H. von € 10.000,00 erforderlich. Die hierzu gehörige Vorschrift des § 46 Bewertungsgesetz/BewG wird zum 31.12.2024 aufgehoben. Die Betragsgrenzen sollen festlegen, ab welcher Größe ein Hof ausreichend leistungsfähig ist und der Hoferbe hieraus seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wird der Grundsteuerwert unterschritten, fällt das Anwesen nicht (mehr) unter die privilegierte Behandlung nach der HöfeO.
Abfindung
Der Abfindungsanspruch der übrigen Erben beziffert sich ab 1.1.2025 aus einem Teilbetrag i. H. von 60 % des Grundsteuerwertes A. Nach der Altregelung war der Wirtschaftswert maßgeblich. Die Abfindungsansprüche der weichenden Erben beliefen sich auf das 1,5-Fache des zuletzt festgestellten Einheitswerts. Wie bisher können die Hofübergeberinnen oder Hofübergeber bzw. die Erblasserin oder der Erblasser die Abfindungsansprüche der weichende Erben per Testament regeln, wobei der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Abfindungsanspruchs nach der HöfeO nicht unterschritten werden darf.
Fazit
Der unveränderte Bezug der HöfeO auf Steuerwerte erleichtert auch künftig die Abwicklung von Hofübertragungen unter mehreren Erben, da auch künftig ein Bewertungsaufwand oder die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Wertermittlung unterbleiben kann.
Stand: 26. November 2024