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Steuerbefreiung

Landwirtinnen und Landwirte schließen sich vielfach zu Genossenschaften und Vereinen zusammen, deren Zweck die gemeinsame Nutzung von Stallungen/Einrichtungen, großen Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen ist. Ein weiterer Grund für einen Zusammenschluss/eine Zusammenarbeit ist meistens die gemeinschaftliche Bearbeitung oder Verwertung der gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen. Solche Genossenschaften und Vereine sind generell von der Körperschaftsteuer befreit, soweit die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten stammen. Für sonstige Einnahmen aus anderweitigen Aktivitäten gilt eine Bagatellgrenze von 10 % der gesamten Einnahmen (§ § 5 Abs. 1 Nr. 14 Körperschaftsteuergesetz/KStG). Wird diese überschritten, fällt die Steuerbefreiung im dem betreffenden Veranlagungszeitraum vollumfänglich weg. Ausnahmen von der 10-%-Grenze bestehen für Genossenschaften und Vereine, „deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitätsprüfungen und/oder Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt“ (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 Satz 3 KStG).

Freibetrag

Landwirtschaftliche Genossenschaften und Vereine, die die o. g. Steuerbefreiung verlieren, können auf das steuerpflichtige Einkommen einen Freibetrag von € 15.000,00 (§ 25 Körperschaftsteuergesetz/KStG) in Anspruch nehmen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Körperschaft nicht begünstigte Tätigkeiten ausübt und die Einnahmen daraus die oben genannte 10-%-Grenze für die generelle Steuerbefreiung überschreitet. In diesem Fall wird auch der Freibetrag nicht gewährt. Der Freibetrag ist allerdings zeitlich begrenzt. Es kann im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen gewährt werden.

Gemeinschaftliche Tierhaltung

Der Freibetrag wird auch Genossenschaften und Vereinen gewährt, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung betreiben (siehe dazu Beitrag auf Seite 2). Der Freibetrag wird von Amts wegen berücksichtigt. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Stand: 26. November 2024

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

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Bollmann, Spielmann & Kollegen GmbH & Co. KG
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